Änderungen in der AM-VO und BauV
(Arbeitsmittelverordnung und Bauarbeiterschutzverordnung)
ab 01.02.2010 gem. BGBl II Nr 21/2010
I. Arbeitsmittelverordnung AM-VO
Die Änderungen in der Arbeitsmittelverordnung sind sehr umfangreich und weitreichend. So wurden
im 4. Abschnitt (Beschaffenheit der Arbeitsmittel) die §§41 bis 46 gänzlich durch einen neuen Text
ersetzt und die §§ 53a und 53b (Arbeitsplätze und Überroll-Kippschutz) neu eingefügt.
In diesem Infoblatt kann nur ein kurzer Überblick gegeben werden. Details sind in jedem Fall dem
vollen Gesetzestext zu entnehmen – wiederum zu finden auf www.aushang.at
Um die Änderungen / Neuerungen schnell auffinden zu können, wurde der geänderte Gesetzestext
farblich rotbraun geschrieben und der alte Text durchgestrichen. Die alten und nicht mehr gültigen §§
41 bis 46 sind in einem eigenen Blatt zusammengefasst (alles zu finden auf www.aushang.at)
§§ 6 bis 8: Prüfpflichten, Abnahmeprüfung und Wiederkehrende Prüfung
§6 (1) 4: Die Prüfung der Aufzüge wurde ersetzt durch die überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 fallen.
§7: Abnahmeprüfungen
(1) 1: bei den Kränen sind nun nicht nur die Mobilkräne ausgenommen, sondern auch die Turmdrehkräne
(1)11: die kraftbetriebenen Türen und Tore umfassen auch jene von Fahrzeugen
(3) 4: Für Abnahmeprüfungen dürfen nun neben ZT und Prüfstellen auch Ingenieurbüros einschlägiger
Fachrichtung herangezogen werden.
§8: Wiederkehrende Prüfungen
(1) 9: die kraftbetriebenen Türen und Tore umfassen auch jene von Fahrzeugen
(1)21: Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind jetzt nur mehr prüfpflichtig, wenn
diese mehr als 30 kW Nennwärmeleistung haben.
(3): Ausweitung der Prüfungsbefugnis für fachkundige Personen auf Geräte für Untertagebau.
(5): Die Prüfung von Fahrzeugtüren und –tore kann im Rahmen der Fahrzeugprüfung erfolgen.
§ 26: Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Im Absatz 4 werden keine ‚Betriebsanleitungen‘ mehr gefordert, sondern eine jährliche Unterweisung
nach §14 ASchG. Der Inhalt ist im Gesetz genau geregelt: Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten
und des Inhalts der Betriebsanleitungen, Anschließen der Druckregler, Einstellen und Betrieb der Anlage,
Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden, Flaschenwechsel und Transport
von Flaschen, Durchführung der Sichtkontrolle
§ 29: Bolzensetzgeräte
Auch hier muss eine jährliche Unterweisung nach § 14 ASchG erfolgen, welche die betrieblichen
Gegebenheiten, den Inhalt der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägige fachliche Hinweise zu
berücksichtigen hat.
§ 33: Fahrbewilligungen
Die Fahrbewilligung der Arbeitgeber (innerbetrieblicher Fahrausweis) ist nur mehr in Arbeitsstätten oder auf
Baustellen vorgeschrieben, wo die StVO nicht gilt. Somit wurde klargestellt, dass z.B. LKW-Fahrer usw., die
sich im Strassenverkehr bewegen, keinen innerbetrieblichen Fahrausweis benötigen.
Die Unterweisung, welcher der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis vorausgeht, muss nun auch u.a. über die
Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung informieren.
Informationsblatt Nr. 32 / 02.2010 – AM-VO2010 © SIZ Techn.Büro DIFH Lampl Seite 2 von 3
§§ 35 und 36: Leitern
§35: Festverlegte Leitern:
Die Rückensicherung muss nun mindestens fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben
aufweisen (früher nur drei).
Plattformen sind wie bisher nach höchstens 10 Meter vorzusehen, aber in Ausnahmefällen (bei
besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen) auch erst nach 25m
Leiterlänge.
§36: Anlegeleitern:
Sprossenanlegeleitern dürfen weiterhin nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden, es sei
denn, es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen.
Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.
Ab einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern nur mit passender PSA gegen Absturz
gearbeitet werden oder besonders geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen
getroffen wurden.
§§ 41-47: 4. Abschnitt – Beschaffenheit von Arbeitsmittel
Dieser Bereich wurde völlig neu gestaltet. Hier werden nur die wichtigsten Überschriften zwecks Übersicht
wiedergegeben. Betreffend Details wird auf den völlig neu erstellten Gesetzestext verwiesen. Die alten §§ 41-
47 wurden gestrichen und können zwecks Vergleich auf www.aushang.at abgerufen werden.
§41: Ergonomie von Arbeitsmittel (AM)
Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert.
§42: Steuersysteme von Arbeitsmittel
Regelt die elektrischen und hydraulischen Systeme und Einrichtungen
§43: Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
Die bisherigen Anhänge 1-4, wo diverse Sicherheitsabstände für Hineinreichen und Hindurchreichen, für
Herumreichen und Hinüberreichen in Abhängigkeit der Öffnungsweiten definiert waren, wurden
gestrichen und wurden durch den Anhang C ersetzt, der neu hinzugekommen ist.
Die darin enthaltenen Werte haben sich aber generell nicht verändert.
§44: Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von
Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet
werden, nicht gefährdet werden können.
Neu ist, dass die Schutzabstände nach Anhang C nun auch für heiße und besonders kalte
Arbeitsmittel (Oberflächentemperatur von mehr als 60°C oder von weniger als 20°C) gelten.
§ 45: Ein- und Ausschaltvorrichtungen
AM müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Diese Stellungen sind
auch zu kennzeichnen, ggf. mit Kontrolllampen zu versehen. Unbeabsichtigtes Betätigen ist zu
verhindern, AM müssen ohne Loslassen der Handgriffe zu schalten sein und bei Loslassen der
Handgriffe selbsttätig ausschalten.
§ 46: Not-Halt-Befehlsgeräte
Regelt die Notwendigkeit von Not-Halt-Taster oder Reißleine
§ 47: Standplätze, Aufstiege
Regelt die max. Absturzhöhe und den Auf- und Abstieg
§§ 50: Behälter
Regelt die notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen und Probenentnahmeöffnungen
§§ 53-53b: Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
Dieser Bereich wurde völlig neu gestaltet und ergänzt.
§53: Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
Hier werden alle technischen Erfordernisse beschrieben. Maßnahmen gegen Überschlagen wurden in
den nachfolgenden Paragraphen eigens geregelt.
§ 53a. Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
Regelt Sitze und Kabinen, Schutz gegen Witterung usw.
§ 53b. Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
Ermittlung der Risiken und Schutzmaßnahmen bei Kippen und Überrollen
Informationsblatt Nr. 32 / 02.2010 – AM-VO2010 © SIZ Techn.Büro DIFH Lampl Seite 3 von 3
II. Bauarbeiterschutzverordnung BauV
Die Änderungen in diesem Bereich sind nur marginal und betrifft nur:
§ 145: Bagger zum Heben von Einzellasten
Die Absätze 1 bis 5 wurden ersatzlos gestrichen.
Diese Absätze betrafen
− Einrichtungen gegen ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last und des Auslegers
− Begrenzung der Aufwärtsbewegungen von Hubwerken und Auslegereinziehwerken
von Baggern durch Notendhalteinrichtungen.
− Einrichtungen, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern, von
Baggern, die Hubwerke und Auslegereinziehwerke haben.
− Zum Anschlagen der Last geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitslasthaken, die mit
der Arbeitseinrichtung fest verbunden sind

   
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